Hier sind die gültigen Statuten unsere Verein
Name und Sitz Art. 1.1
Unter dem Namen “Bündner Gehörlosenverein (BGV)“ besteht mit Sitz in Chur ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Mitgliedschaften bei andern Verbänden Art. 1.2
Der Bündner Gehörlosenverein ist Mitglied des Schweizerischen Gehörlosenbundes (SGB-FSS) und des Schweizerischen Gehörlosen Sportverbandes (SGSV-FSSS) und anerkennt dessen Statuten als verbindlich. Er kann weiteren Verbänden beitreten.
Zweck Art. 2.1
Der Verein bezweckt die Förderung der Gehörlosenselbsthilfe, der Kultur und des Sports.
Aufgaben Art. 2.2
Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
a) Zusammenschluss der Gehörlosen
b) Weiterausbildung der Gehörlosen durch Veranstaltungen aller Art
c) Förderung der Vereinstätigkeit
d) Förderung der Kameradschaft unter den Gehörlosen
e) Förderung der Selbsthilfe
f) Zusammenarbeit mit dem Bündner Hilfsverein für Gehörlose, dem SGB- FSS und weiteren
Behindertenorganisationen in Graubünden
Art. 3.1 Mitgliedschaft
Der Bündner Gehörlosenverein besteht aus:
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Art. 3.2 Eintritt
Die Mitgliedschaft ( Gehörlose, Hörbehinderte und Hörende) kann erworben werden durch schriftliche Beitrittserklärung an den Präsidenten. Das Aufnahmegesuch minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand prüft die Beitrittserklärung und entscheidet provisorisch über die Aufnahme oder Ablehnung. Der endgültige Entscheid steht der nächsten Generalversammlung zu.
Art. 3.3 Ernennung der treuen Mitglieder
Mitglieder, welche dem Verein 25 Jahre ohne Unterbruch angehören, erhalten eine Auszeichnung der Anerkennung. Die Ernennung erfolgt anlässlich der Generalversammlung. Mitglieder, welche dem Verein während 25 und 50 Jahren angehören, erhalten einen Gutschein.
Art. 3.4 Ehrenmitglieder
Wer sich um den Bündner Gehörlosenverein besondere Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrung geschieht auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung und muss von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 3.5 Beiträge
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Generalversammlung.
Art. 3.6 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende des Jahres (Poststempel) durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten erfolgen. Die Austretenden haben für das laufende Rechnungsjahr den Beitrag zu bezahlen.
Art. 3.7 Ausschluss
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied die Statuten laufend missachtet und verletzt, die Interessen des Vereins schädigt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als 12 Monate im Rückstand bleibt. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Vereinsrecht und haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Bereits entrichtete Beiträge der ausgeschlossenen Mitglieder werden nicht zurückerstattet.
Art. 4.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 4.2 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins und findet jährlich im März und Oktober statt.
Art. 4.3 Einberufung der Generalversammlungen
Die Generalversammlungen werden durch den Vorstand spätestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Art. 4.4 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat unter anderem folgende Befugnisse
1. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren
2. Entgegennahme des Protokolls, des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung, des
Revisorenberichtes und Budgets
3. Festsetzung der Jahresbeiträge
4. Änderung der Statuten
5. Auflösung des Vereins
6. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
7. Beschlussfassung über jedes Geschäft, das nicht ausdrücklich in der Kompetenz eines andern Organs liegt
oder ihr vom Vorstand unterbreitet wird.
Art. 4.5 Anträge
Anträge zu Handen der Generalversammlung sind dem Vorstand 30 Tage zuvor schriftlich einzureichen, ausgenommen bei Art. 4.7 unten.
Art. 4.6 Stimmberechtigung
Die Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen mit Antrags-, Stimm- und Wahlrecht an allen Versammlungen teil. Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht an Versammlungen. Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht von mindestens 7 anwesenden Mitgliedern geheime Abstimmung verlangt wird. Gäste haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsident/in durch Stichentscheid.
Art. 4.7 Statutenänderungen
Statutenänderungen müssen von der Generalversammlung durch Stimmenmehrheit von 1/3 der anwesenden Mitglieder genehmigt werden. Änderungsanträge sind dem Vorstand 3 Monate vor der Generalversammlung einzureichen.
Art. 4.8 Organisation des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
a) Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Aktuar/in
d) Kassier/in
e) Beisitzern/innen oder mehreren
Art. 4.9 Amtsdauer
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
Art. 4.10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu hat er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen
b) Durchführung von Vereinsanlässen
c) Aufstellung des Jahresprogrammes
d) Erstellung der Jahresberichte und Jahresrechnungen
e) Zusammenarbeit mit der Gehörlosen Seelsorge Graubünden und mit den Bündner und Schweizerischen
Organisationen der Gehörlosen - und Behindertenselbsthilfeorganisationen.
Art. 4.11 Rechnungsrevisoren
Die zwei Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Kassiers zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsabschlüsse erfolgen jeweils auf den 31. Dezember. Die Jahresrechnung ist den Revisoren mindestens ein Monat vor der Generalversammlung zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 5.1 Finanzielles
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden und Sammlungen
c) Gewinnen aus Veranstaltungen
d) Zinsen
e) Legaten und Schenkungen
f) Anderen Einnahmen
Art. 5.2 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen darf nur für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben des Vereins entsprechen. Für die Vereinsschulden haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder aller Kategorien für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.
Art. 5.3 Kompetenzen des Kassiers
Für den normalen Zahlungsverkehr mit Bank und Post zeichnet der Kassier rechtsgültig einzeln, für die übrigen Geschäfte kollektiv mit dem Präsidenten.
Art. 6.1 Auflösung des Vereins
Eine allfällige Auflösung des Bündner Gehörlosenvereins kann nur an einer Generalversammlung von ¾ der anwesenden Mitgliedern durchgeführt werden. Bei Auflösung darf das vorhandene Vereinsvermögen nicht an die Mitglieder verteilt werden. Es wird dem Bündner Hilfsverein für Gehörlose zur Verwahrung übergeben, bis in Graubünden wieder ein Selbsthilfeverein mit ähnlichen Bestrebungen entsteht.
Art. 6.2 Genehmigung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung des Bündner Gehörlosenvereins vom 7. März 2009 genehmigt und treten unverzüglich in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 7. November 1965, 21. März 1999 und 1. März 2015 und entsprechende Protokollbeschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Chur, den 30. Juni 2015
Bündner Gehörlosenverein
Präsident: Aktuarin:
Walter Müller Giuanna Manetsch-Sialm